Amtliche Vermessung

Amtliche Liegenschaftsvermessung


Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI) bin ich mit meinem Team aus qualifizierten Vermessungsingenieuren und Vermessungstechnikern zur Durchführung von amtlichen Liegenschaftsvermessungen in ganz Baden-Württemberg befugt. Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Vermessungen die nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und in beschränktem Maße von den unteren Vermessungsbehörden durchgeführt werden dürfen.

Die Kosten von Liegenschaftsvermessungen sind durch die Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (GebVO MLW) landesweit einheitlich und verbindlich festgelegt. Bei der Berechnung unserer Vergütung für hoheitliche Vermessungsdienstleistungen haben wir deshalb keinen Handlungsspielraum.


Unsere hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen in Baden-Württemberg umfassen:


Flurstückszerlegungen (und -verschmelzungen)


  • Flurstückszerlegungen umfassen die Festlegung von neuen Flurstücksgrenzen zur Bildung von neuen Flurstücken
  • oft erfolgt im Zuge der gleichen Vermessung auch eine Flurstücksverschmelzung von den mittels Zerlegung gebildeten Teilflächen (Flurstücke und Zuflurstücke)
  • die neuen Grenzen können auf Antrag in der Örtlichkeit mit amtlichen Grenzzeichen abgemarkt werden
  • Als ÖbVI-Büro führen wir die Vermessungsarbeiten im Büro sowie bei Bedarf auch vor Ort durch, erstellen die erforderlichen Vermessungsschriften und reichen den Antrag auf Fortführung des Liegenschaftskatasters bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde ein → diese aktualisiert nach Prüfung unserer Vermessungsschriften das Liegenschaftskataster und dokumentiert die Veränderungen in einem Fortführungsnachweis (FN) → auf Grundlage dieses Fortführungsnachweises muss die Berichtigung des Grundbuchs (grundbuchrechtliche Teilung eines Grundstücks) beim Grundbuchamt beantragt werden bzw. die für einen Eigentumsübergang (z.B. aufgrund Kaufvertrags) notwendige Änderung des Grundbuchs über einen Notar beantragt werden.



Grenzfeststellungen


  • Überprüfung der Lagerichtigkeit von amtlichen Grenzzeichen (Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster, gemäß §5 Abs. 3 VermG)
  • Einbringen von amtlichen Grenzzeichen wie Grenzsteinen, Grenzbolzen o.ä. (Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung, gemäß §5 Abs. 3 VermG)
  • eine Grenzfeststellung erfolgt auf Antrag mindestens eines Angrenzers.



Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster


  • Einmessung neu errichteter oder im Grundriss veränderter Gebäude für das Liegenschaftskataster
  • nicht zu verwechseln mit der technischen Vermessung in der Planungs- und Bauphase des Gebäudes
  • wird vom Eigentümer nach Fertigstellung des Gebäudes kein Antrag auf Gebäudeaufnahme bei einem ÖbVI oder einer unteren Vermessungsbehörde gestellt, können wir hier auch von Amts wegen tätig werden.



Vermessung langgestreckter Anlagen (Straßenschlussvermessungen)


Flurstückszerlegungen aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m).



Katastertechnische Bearbeitung von Baulandumlegungen


Umlegungsverfahren sind öffentlich-rechtliche Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Zweck nach Lage, Form und Größe geeignete Grundstücke für die in der Bauleitplanung vorgesehene Nutzung zu schaffen.

Die zur Durchführung einer Baulandumlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben können an mich als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin von Gemeinden als Umlegungsstelle übertragen werden (gemäß §46 Abs. 4 BauGB), sodass mein ÖbVI-Büro die Katasterberichtigungsunterlagen für Umlegungen nach dem Baugesetzbuch ausarbeitet.


Neben der katastertechnischen Bearbeitung von Baulandumlegungen umfassen unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Baulandumlegungen auch:

  • die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen gemäß §46 Abs. 4 BauGB
  • die Mitwirkung als beratende Sachverständige im Umlegungsausschuß gemäß §5 BauGB-DVO (BW).

siehe auch

Vermessungsbüro ÖbVI Schönauer
Carl-Zeiss-Straße 31
73230 Kirchheim unter Teck

Telefon: 07021 / 72499-0
Telefax: 07021 / 72499-89
E-Mail: info@vermessung-schoenauer.de

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